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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 3507/06

Datum:
26.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3507/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2007:0426.9K3507.06.00
 
Tenor:

Der dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Vorbescheid vom 02.11.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte bzw. der Beigeladene können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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