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Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2496/06

Datum:
10.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2496/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2007:0910.8K2496.06.00
 
Tenor:

Die im Bescheid des Beklagten vom 23.02.2006 unter 1.3, 1.4.8 und II. getroffenen Regelungen und insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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