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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 968/07

Datum:
05.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 968/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2007:1205.7K968.07.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2007 – einschließlich der Gebührenfestsetzung in Höhe von 30 € - verpflichtet, dem Kläger die zu dem öffentlichen Teil der Zweckverbandsversammlung vom 07.02.2006 gefertigten Sitzungsvorlagen nebst Anlagen in Ablichtung zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Kläger nicht bereits mit Bescheid vom 08.06.2007 zugänglich gemacht worden sind.

Die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 08.06.2007 wird aufgehoben, soweit sie 6 € übersteigt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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