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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1581/06

Datum:
03.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1581/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2007:0503.7K1581.06.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2006 verpflichtet, dem Kläger Ablichtungen des Sitzungsprotokolls der Zweckverbandsversammlung vom 07.02.2006 - nicht öffentlicher Teil - TOP 5 - ab dem mit den Worten "Nach weiterer Diskussion der Thematik...." beginnenden Absatz zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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