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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 691/06

Datum:
17.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 691/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2007:0417.6K691.06.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 5.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2006 wird aufgehoben, soweit keine Planbetten für eine Belegabteilung im Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde beim T. W. -I1. X. festgestellt werden. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme des T. W. -I2. X1. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit Belegbetten im Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt jeweils 11/12 der Gerichtskosten, ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen. Die Beklagte und der Beigeladene tragen je 1/24 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie jeweils 1/12 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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