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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2397/06

Datum:
08.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2397/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2007:0508.6K2397.06.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 08.06.2006 wird aufgehoben, soweit der Beklagte damit den für den Bewilligungszeitraum September 2002 bis Juli 2003 maßgeblichen Bewilligungsbescheid auch im Umfang eines monatlichen Förderungsbetrags von 113,07 EUR zurückgenommen und eine den Betrag von 868, 23 EUR übersteigende Erstattung von Förderungsmitteln verlangt hat, den für den Bewilligungszeitraum August 2003 bis Juli 2004 maßgeblichen Bewilligungsbescheid zurückgenommen und eine Erstattung von 910,92 EUR verlangt hat und den für den Bewilligungszeitraum August 2004 bis Juni 2005 maßgeblichen Bewilligungsbescheid auch im Umfang eines monatlichen Förderungsbetrags von 140,54 EUR zurückgenommen und eine den Betrag von 566,06 EUR übersteigende Erstattung von Förderungsmitteln verlangt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 57 % und der Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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