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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2162/06

Datum:
17.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2162/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2007:0417.6K2162.06.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 28.6.2005 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 4.7.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006 werden aufgehoben, soweit 10 Planbetten im Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde für den Beigeladenen festgestellt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt jeweils 4/5 der Gerichtskosten, ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen. Die Beklagte und der Beigeladene tragen je 1/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie jeweils 1/5 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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