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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1035/05

Datum:
31.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1035/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2007:1031.6K1035.05.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 11.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 18.04.2005 wird aufgehoben, soweit damit die dem Kläger mit Bescheid vom 30.10.2003 bewilligte monatliche Ausbildungsförderung um mehr als 182,45 EUR reduziert und vom Kläger eine den Betrag von 2.189,39 EUR übersteigende Erstattung verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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