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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 304/06

Datum:
09.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 304/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2007:0509.4K304.06.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2005 verpflichtet, den Ruhegehaltssatz des Klägers aus seinen Ministerämtern auf 31,5 v.H. festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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