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Verwaltungsgericht Minden, 2 K 2498/05

Datum:
21.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2498/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2007:0221.2K2498.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. E. vom 17. Oktober 2005 verpflichtet, den Familiennamen der Kläger zu 1. und 2. in "I. -L. " zu ändern.

Im Übrigen wird die Klage der Kläger zu 3. und 4. abgewiesen.

Der Beklagte trägt ¾ und die Kläger zu 3. und 4. als Gesamtschuldner ¼ der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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