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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2673/06.A

Datum:
29.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2673/06.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2007:0829.10K2673.06A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf Guinea ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2006 wird aufgehoben, soweit dort eine Abänderung des Bescheides vom 4. März 2005 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

 
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