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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 877/05

Datum:
14.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 877/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2006:1214.9K877.05.00
 
Tenor:

Der Bescheid vom 28. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin die ursprünglich bis Ende Dezember 2005 ausgesprochene Zweitgerätebefreiung auch für die Monate April bis Dezember 2005 aufhebt.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den 31. Dezember 2005 hinaus eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte der F. . Ausbildungsstätte für Pflegeberufe zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin ein Drittel, der Beklagte zwei Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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