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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2972/05

Datum:
17.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2972/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2006:0817.9K2972.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. vom 21. November 2005 verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW hinsichtlich der durch an ihn adressierte Rechnungen vom 04. Juni und 07. September 1998 sowie 25. März und 05. Oktober 1999 (Belegnummern 1, 2, 17 und 18) belegten Aufwendungen des Inhalts auszustellen, dass Herstellungskosten in Höhe von 120.323,53 EUR (= 235.332,36 DM) für das Gebäude auf dem Grundstück N.-----straße 57 in F. nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Der Kläger trägt ¼ und der Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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