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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1549/05

Datum:
14.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1549/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2006:1214.9K1549.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2005 verpflichtet, die Klägerin für 24 Rundfunkempfangsgeräte, die sie in Kraftfahrzeugen ihrer Einrichtung ausschließlich zur Beförderung des betreuten Personenkreises bereithält, ab April 2005 bis Ende März 2008 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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