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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 108/06

Datum:
04.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 108/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2006:0504.9K108.06.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den ursprünglich von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch, auf Beseitigung des Glockenspiels betrifft.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 16. Januar 2006 verpflichtet, den Beigeladenen durch sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung den Betrieb des auf dem Grundstück Flurstraße 50, M. , errichteten Glockenspiels auch an Werktagen zu untersagen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, tragen die Klägerinnen zu je 1/8 und der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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