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Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2020/05

Datum:
12.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2020/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2006:0512.8K2020.05.00
 
Tenor:

Die Auflagen zur Waffenbesitzkarte des Klägers vom 29.11.2004 betreffend das Erwerbsstreckungsgebot und den Bedürfnisnachweis und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der C1. E. vom 18.08.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.04.2005 verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 15.03.2005 die dort näher bezeichnete dritte Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG ohne weiteren Bedürfnisnachweis einzutragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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