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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die 1935 geborene Klägerin ist angabegemäß Tochter eines deutschen Volkszugehörigen. Ihre Mutter ist russische Volkszugehörige. Sie lebt derzeit in der Ukraine.
3Am 19.07.1999 beantragte die Klägerin bei dem Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Am 04.02.2003 legte sie einen Sprachtest ab und erklärte in diesem Zusammenhang, als Kind Deutsch nur bis zum sechsten Lebensjahr erlernt und ab diesem Zeitpunkt nur noch Russisch gesprochen zu haben. Eine Schule habe sie nicht besucht. Sie könne sich nur noch an wenige deutsche Wörter erinnern. Als Ergebnis des Sprachtests ist festgehalten, dass eine Verständigung in deutscher Sprache mit der Klägerin nicht möglich gewesen sei.
4Mit Bescheid vom 19.09.2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht in der Lage, auf Grund einer familiären Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Außerdem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, sich nur zum deutschen Volkstum bekannt zu haben, weil ihr vorgelegter Inlandspass nach 1990 ausgestellt worden sei und es ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei, die Nationalitätseintragung ändern zu lassen.
5Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2006 zurück.
6Am 20.02.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, die Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen.
7Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2006 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Das beigeladene Bundesland beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet.
16Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme. Zutreffend ist in den angegriffenen Bescheiden des Bundesverwaltungsamtes vom 10.09.2004 und 03.01.2006 ausgeführt, warum die Klägerin die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere ist sie nicht in der Lage, auf Grund einer familiären Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die Kammer folgt den Begründungen der erwähnten Bescheide und nimmt auf diese Bezug.
17Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.