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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 351/05

Datum:
09.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 351/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2006:0509.6K351.05.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 21.01.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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