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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 568/05

Datum:
22.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 568/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2006:0322.4K568.05.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 verpflichtet, auch die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Angestellte der Universität C. (Laborschule) vom 15.11.1973 bis zum 28.01.1976 als ruhegehaltfähig anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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