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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 335/05

Datum:
22.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 335/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2006:1122.4K335.05.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Kläger zu ¾ und der Beklagte und die Beigeladene zu jeweils 1/8, die Kosten danach trägt einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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