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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1930/05

Datum:
06.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1930/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2006:1206.4K1930.05.00
 
Tenor:

Es wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 festgestellt, dass die Klägerin nicht amtsangemessen beschäftigt ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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