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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1216/05

Datum:
13.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1216/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2006:0913.4K1216.05.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 verpflichtet, dem Kläger für den 09. und 10.12.2004 einen Betrag von 16 Stunden und 24 Minuten auf seinem Haben-Konto im Dezentralen Schichtdienstmanagement (DSM) gutzuschreiben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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