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Verwaltungsgericht Minden, 3 L 497/06

Datum:
31.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 497/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2006:1031.3L497.06.00
 
Tenor:

1. Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO festzustellen, dass der in der Sitzung des Antragsgegners vom 20. Juni 2006 gefasste Beschluss über die Abberufung des Herrn K. C. aus dem Amt des Vorsitzenden des Antragsgegners rechtswidrig ist und dass Herr K. C. das Amt als Vorsitzender des Antragsgegners vorläufig weiter ausüben kann, solange über den genannten Beschluss des Antragsgegners nicht rechtskräftig entschieden ist, wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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