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Verwaltungsgericht Minden, 2 L 82/06

Datum:
23.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 82/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2006:0223.2L82.06.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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