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Verwaltungsgericht Minden, 1 L 367/06

Datum:
21.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 367/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2006:0721.1L367.06.00
 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 1, Flurstück 830 mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu untersagen. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gemacht werden.

 
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