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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 5560/03.A

Datum:
13.01.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5560/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0113.9K5560.03A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigter die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten es nach Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2003 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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