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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 5381/03.A

Datum:
23.05.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5381/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0523.9K5381.03A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2003 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin zu 2. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger 23/24, die Beklagte 1/24.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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