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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 4304/04

Datum:
15.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4304/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:1215.9K4304.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 29.06.2004 und 28.10.2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2004 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung (Unterhaltsbeitrag) nach dem AFBG für den Besuch des Lehrgangs zum Gerüstbaumeister (Teile III und IV) im Bewilligungszeitraum 07/2004 bis 10/2004 und für den Besuch des Lehrgangs zum Gerüstbaumeister (Teile I und II) im Bewilligungszeitraum 11/2004 bis 02/2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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