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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 4160/04

Datum:
17.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4160/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:1117.9K4160.04.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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