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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1894/04

Datum:
17.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1894/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0317.9K1894.04.00
 
Tenor:

Die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 27. März 2003 in der durch Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 geänderten Fassung wird aufgehoben. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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