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Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.01.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2002 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für eine Lerntherapie bei dem Verein Q. e. V. für den Zeitraum April 1999 bis April 2002 zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die am ...............geborene Klägerin besuchte zunächst für drei Jahre den Kindergarten. Mit sechs Jahren ist sie dann in die Grundschule C. -N. eingeschult worden, wobei schon zu Anfang im Schulbereich Probleme in Mathematik aufgetreten sind. Nach einem Vermerk in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten sei der Familie aufgefallen, dass die Klägerin nach etwa einem Jahr Schule immer mehr Angst aufgebaut habe. Es sei dann festgestellt worden, dass bei ihr eine Dyskalkulie vorliege, sodass im Fach Mathematik differenzierte Noten gegeben worden seien. Seit dem 01. November 1998 hat die Klägerin eine Stunde Lerntherapie bei dem Verein Q. e. V. erhalten.
3Mit Antrag vom 06.04.1999 wurde für die Klägerin der Antrag auf Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz gestellt. Hierbei wurde u. a. ausgeführt, wegen Schlafstörungen und Angstzuständen benötige die Klägerin Mathematik- und Rechtschreibhilfe sowie eine Konzentrationsunterstützung. Diesem Antrag waren Schulzeugnisse der Grundschule C. -N. beigefügt, wegen deren Inhalts auf Bl. 7 bis 10 der Beiakte I verwiesen wird.
4Unter dem 21.12.1999 erstellte die Beratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder der Beklagten einen Bericht, in dem u. a. ausgeführt wird, dass keine eindeutige Teilleistungsstörung vorliege. Es sei jedoch festzustellen gewesen, dass die Schule optimal auf die Klägerin reagiere, sie erhalte differenzierte Aufgaben und diese würden nicht nach dem Klassenvergleich, sondern bezogen auf die Möglichkeiten der Klägerin benotet. Da sie sehr gut in die Klasse integriert sei, sei bisher von einer Klassenwiederholung abgesehen worden. In der Schule erfahre sie weder vom Lehrpersonal noch von den Mitschülern Druck. Am Ende sei festzustellen, dass die Klägerin derzeit nicht seelisch behindert sei oder von einer solchen Behinderung bedroht sei. Die Beklagte, die zwischenzeitlich auch weitere Informationen eingeholt hatte, lehnte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.01.2000 die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form von Kostenübernahme für eine Lerntherapie bei dem Verein Q. e. V. ab. Zur Begründung wurde hier u. a. ausgeführt, dass die Klägerin nicht dem Personenkreis des § 35 a SGB VIII zugeordnet werden könne. Auch liege keine eindeutige Teilleistungsstörung vor. Die Schule richte sich nach den Möglichkeiten der Klägerin und reagiere auf ihre Leistungsdefizite mit differenzierten Aufgaben. Ferner seien auftretende Ängste festgestellt worden, die jedoch noch nicht genau diagnostiziert worden seien. Als geeignete und ausreichende Hilfemaßnahme werde hier die Beratung durch die Beratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder des Kreises I. empfohlen.
5Ihren Widerspruch begründete die Klägerin u. a. damit, dass die im November 1998 eingeleitete Fördermaßnahme durch das Institut Q. eine wirkliche Hilfe sei. Eine Wochenstunde dieser Maßnahme reiche jedoch nicht aus, eine darüber hinausgehende Förderung sei jedoch aus finanziellen Gründen nicht möglich. Auch sei die von der Beklagten getroffene Entscheidung in der Sache nicht richtig. Zur weiteren Begründung des Widerspruchs legte die Klägerin ein Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie X. vom 19.02.2001 vor, wegen dessen Inhalts auf Bl. 31 der Beiakte I verwiesen wird. In diesem Gutachten wurde u. a. ausgeführt, dass die Klägerin unbedingt zum Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 35 a SGB VIII gehöre.
6Nach Einholung weiterer Informationen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2002 den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 13.01.2000 zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, auch die nach Erlass des Bescheides vom 13.01.2000 eingeholten Informationen hätten ergeben, dass die Klägerin nicht dem Personenkreis nach § 35 a SGB VIII zugerechnet werden könne. In den Gutachten würde mögliche seelische Störungen nur angedeutet und es sei nicht nachgewiesen worden, dass bei der Klägerin die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt sei.
7Die Klägerin hat am 02.04.2002 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen; sie trägt dabei insbesondere auch vor, dass sowohl von der Klassenlehrerin auf der Grundschule als auch vom Facharzt eine seelische Behinderung festgestellt worden sei bzw. habe eine solche gedroht. Daher seien die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII erfüllt, allein die weitere Durchführung der Lerntherapien bei der Einrichtung Q. e. V. könne die seelische Behinderung positiv beeinflussen.
8Die Klägerin, die in den Verhandlungen vom 09.12.2002, 10.07.2003 und 11.04.2005 weitere Gelegenheit zur Begründung ihrer Klage erhielt, beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.01.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2002 zu verpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für eine Lerntherapie bei dem Verein Q. e. V. für den Zeitraum April 1999 bis April 2002 zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheid,
11die Klage abzuweisen.
12Hierbei macht sie insbesondere geltend, es lägen auch weiterhin keine Fakten vor, aus denen gefolgert werden könne, dass die Klägerin dem Personenkreis des § 35 a SGB VIII zuzuordnen sei. Auch wenn nicht bestritten werde, dass die Klägerin Schwierigkeiten im Rahmen der Rechtschreibung und des Rechnens habe, gehe aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor, dass eine schwere Teilleistungsstörung gegeben sei.
13In der Sitzung vom 10.07.2003 hat die Kammer die frühere Klassenlehrerin der Klägerin als Zeugin vernommen; wegen ihrer Aussage im Einzelnen wird auf das Protokoll der Sitzung vom 10.07.2003 verwiesen (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 03.02.2004 hat die Kammer den Sachverständigen Dr. I1. mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt, wegen dessen Inhalts auf Bl. 112 ff. der Gerichtsakte verwiesen wird. In der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2005 hat der Sachverständige seine Ausführungen weiter erläutert; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig und auch begründet.
17Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtswidrig und sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO; der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 35 a SGB VIII in dem beantragten Umfang.
18Gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die näheren Bestimmungen über die Art der Hilfe finden sich dann in § 35 a Abs. 2 SGB VIII.
19Hierbei zeigt sich zunächst, dass die Klägerin jedenfalls in dem Zeitraum, über den im hier vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, zu den Personen gehört hat, für die Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII zu leisten ist. Der Grund hierfür lag in tatsächlicher Hinsicht in dem Umstand, dass die Klägerin - was auch von der Beklagten wohl nicht bestritten wird - deutliche Auffälligkeiten insbesondere bei den Rechenfähigkeiten aufwies, wobei jedoch auch Auffälligkeiten im Sprachbereich zu beobachten waren. Zwar zeigen insoweit die vorliegenden Zeugnisse der Klasse 1 und Klasse 2 der Grundschule noch nicht direkt, dass hinsichtlich der Rechen- und Lesefähigkeit der Klägerin Schwierigkeiten der Klägerin gegeben waren. Insoweit führt jedoch die schriftliche Stellungnahme der Zeugin C1. vom 11.01.2000 u. a. aus, dass im 2. Schuljahr die Schwierigkeiten im Bereich Mathematik massiver geworden seien und es sei klar geworden, dass die Klägerin kaum eine Vorstellung von der Struktur des Zahlenraumes gehabt habe. Sobald es um die reinen Rechenoperationen gegangen sei, seien Zusammenhänge nicht erkannt worden und die Klägerin habe nicht auf Gelerntes zurückgreifen können. Es sei aufgefallen, dass die Klägerin in der Wochenplanarbeit Rechenaufgaben vermieden habe und sie Misserfolge befürchtet habe. Diese Angaben bestätigte die Zeugin dann bei ihrer Vernehmung vom 10.07.2003, wobei sie ebenfalls ausführte, dass sie schon im 1. Schuljahr Schwächen im Bereich des Rechnens bei der Klägerin festgestellt habe. In der 3. Klasse sei dann auch der Klägerin bewusst geworden, dass sie offensichtlich ein Defizit im Bereich des Rechnens habe, sie habe dann auch differenzierte Aufgaben erhalten. Diese Aussage der Zeugin C1. findet sich dann auch bestätigt in den Zeugnissen für die 3. Klasse, vgl. Bl. 9 und 10 der Beiakte I. Liegen danach bereits aus dem Schulbereich nachhaltige Hinweise auf eine nicht unerhebliche Rechenschwäche bei der Klägerin vor, werden diese bestätigt durch die Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie X. vom 19.02.2001, in der u. a. ausgeführt wird, dass sich in Bezug auf die Rechenleistung große Schwierigkeiten zeigten. Auch ein Rechtschreibtest habe Ergebnisse weit im unterdurchschnittlichen Bereich ergeben. Darüber hinaus zeigt auch die Entwicklung in den Folgejahren, dass die Klägerin insbesondere in Mathematik besondere Probleme hatte. Insoweit kann auf die schriftliche Stellungnahme des damaligen Klassenlehrers vom 28.10.2001 verwiesen werden, der u. a. ausführte, dass die Leistungen der Klägerin in Mathematik noch nicht als stabil zu bewerten seien. Sie benötige insbesondere bei der Erarbeitung neuer Sachverhalte in einer gesonderten Stunde Förderunterricht Mathematik Hilfestellungen, um sich in die neuen Themenbereiche einzuarbeiten, wobei wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme auf Bl. 61 der Beiakte I verwiesen werden kann. Schließlich stellt auch der vom Gericht bestellte Gutachter sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme als auch in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung fest, dass jedenfalls in dem Zeitraum von April 1999 bis April 2002 eine ausgeprägte Rechenschwäche vorgelegen habe. Bei dieser Stellungnahme des Gutachters, der in der mündlichen Verhandlung außerdem ausgeführt hat, es gebe keine Anzeichen auf eine Entwicklungsverzögerung bei den sonstigen Befunden und dass bei der Klägerin eine durchaus altersgerecht Intelligenz festgestellt worden sei, kommt auch der Stellungnahme der Beratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder des Kreises I. vom 21.12.1999 keine entscheidende Bedeutung bei, wenngleich auch hier ausgeführt wird, dass nicht von einer Dyskalkulie und Teilleistungsschwäche gesprochen werden könne. Insoweit folgt das erkennende Gericht vielmehr den Ausführungen des in diesem Verfahren bestellten Gutachters, die auch durch das weitere Vorbringen der Beklagten nicht nachhaltig in Zweifel gezogen worden sind.
20Wenn nach alledem davon auszugehen ist, dass im entscheidungserheblichen Zeitraum bei der Klägerin eine Teilleistungsschwäche in Form einer Dyskalkulie festzustellen gewesen ist, zeigt sich des Weiteren, dass die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige Frage, ob die Klägerin zu dem Personenkreis des § 35 a SGB VIII gehört, ebenfalls im Sinne der Klägerin zu entscheiden ist. Zwar ist der Beklagten insoweit durchaus zuzugeben, dass es nicht wenige Hinweise dafür gibt, dass die Klägerin zumindest während ihrer Grundschulzeit in ihrer Klasse gut integriert war, wie es z.B. der Bericht der damaligen Klassenlehrerin vom 11.01.2000 (Bl. 16 der Beiakte I) ausführt. Dennoch enthält bereits die Stellungnahme des Facharztes X. vom 19.02.2001 den Hinweis darauf, dass die Klägerin bei Misserfolgen auch bei einfachsten Aufgaben sehr betrübt reagiere und sich sichtlich schäme. In dieser Stellungnahme wird u. a. von einer zunehmenden Misserfolgsorientiertheit, Ängstlichkeit und Niedergeschlagenheit berichtet, wobei die Zeugin L. in ihrer Vernehmung vom 10.07.2003 ebenfalls ausgeführt hat, man habe der Klägerin schon angemerkt, dass es besonders belastend für sie gewesen sei, wenn ihre Mitschülerinnen und Mitschüler auf ihre Schwäche zu sprechen gekommen seien. Dann habe jedoch im 4. Schuljahr eine deutliche Besserung auch im Selbstbewusstsein der Klägerin festgestellt werden können, was die Zeugin darauf zurückführt, dass sie außerschulisch etwas gegen die Rechenschwäche getan habe. Abgesehen von diesen Stellungnahmen ist für das Ergebnis, dass das erkennende Gericht hier vertritt, jedoch insbesondere die eindeutigen Stellungnahmen des Sachverständigen maßgeblich: Dieser führt in seinem schriftlichen Gutachten auf Bl. 43 u. a. aus, dass die emotionalen Probleme der Klägerin, die nach der Schilderung in typischer Weise auf anhaltende Misserfolgserfahrungen im schulischen Leistungsbereich zurückgeführt werden müssten, so ausgeprägt gewesen seien, dass ohne Beseitigung der Ursache mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen sei, dass letztlich durch Entmutigen, Misserfolgserwartung und Demotivation sowohl die weitere schulische Laufbahn in Frage gestellt gewesen sei als auch letztlich ein Zustand der seelischen Behinderung resultiert hätte. Dies wird in der mündlichen Verhandlung durch den Gutachter weiter dahingehend erläutert, dass das Problem bei allen Teilleistungsstörungen eine Demotivation durch regelmäßige Misserfolge sei. Zwar müsse man für die Klägerin feststellen, dass ihre Grundschule optimal auf die Situation reagiert habe, wobei allein dadurch erreicht worden sei, dass keine größere Schädigung des Selbstwertgefühls eingetreten sei. Nach Ansicht des Gutachters sei jedoch auch darauf hinzuweisen, dass es sich hier im Wesentlichen darum gehandelt habe, wie mit nicht so guten oder schlechten Leistungen umgegangen worden sei. Diese Möglichkeit werde jedoch bei zunehmender Dauer des Schulbesuchs immer eingeschränkter und jedenfalls ab der 4. Klasse seien die Möglichkeiten der Schule deutlich reduziert. Ebenso führte der Gutachter in der mündlichen Verhandlung aus, dass ohne die seinerzeit eingeleitete Therapie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es bei der Klägerin zu massiven Störungen gekommen wäre, insbesondere zu psychosomatischen Beschwerden und zu Schulverweigerung. Bei dieser eindeutigen und abschließenden Stellungnahme des Gutachters besteht für das erkennende Gericht keine Veranlassung, auch in Kenntnis der gegen dieses Ergebnis erhobenen Einwände der Beklagten die Annahme einer zumindest drohenden seelischen Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII in dem hier maßgebenden Zeitraum abzulehnen. Zwar spricht insoweit alles dafür, dass die sachgerechten Reaktionen des Elternhauses und der Schule auf die bei der Klägerin vorhandene Teilleistungsschwäche den Eintritt einer seelischen Behinderung bei der Klägerin verhindert haben; deutlich wird jedoch durch die Aussage des Gutachters insbesondere auch, dass jedenfalls ohne ergänzende Maßnahmen der Eintritt einer seelischen Behinderung bei der Klägerin durchaus zu erwarten gewesen wäre.
21Darüber hinaus zeigt sich durch die Erwägungen des Gutachters aber auch, dass der Förderunterricht durch das Institut Q. e. V. insgesamt notwendig und auch geeignet war, einer drohenden seelischen Behinderung der Klägerin zu begegnen. Dies begründet er überzeugend im Wesentlichen damit, dass es nur wenige Schulen gebe, an denen auch in weiterführenden Klassen auf Probleme wie Dyskalkulie durch eine besondere Aufgabenstellung und Notengebung Rücksicht genommen werde, wobei er ebenfalls ausführte, dass ohne die Lerntherapie im Institut Q. e. V. die jetzt eingetretene Entwicklung der Klägerin so nicht möglich gewesen wäre. Ebenso hat der Gutachter in seiner Anhörung darauf verwiesen, dass die von der Beklagten empfohlenen Maßnahmen wie Schulunterricht, Üben und Nachhilfe eher als kontraproduktiv anzusehen seien, da sie in diesen Fällen den Druck auf Schüler wie die Klägerin noch erhöhen würden. Bei dieser Aussage des Sachverständigen bei seiner Anhörung lässt sich für das erkennende Gericht jedenfalls nicht feststellen, dass eine andere Möglichkeit gegeben gewesen wäre, um die bei der Klägerin vorhandenen Defizite in Form einer Teilleistungsstörung, die wie oben dargelegt auch zu einer drohenden seelischen Behinderung geführt haben, abzubauen und dadurch zu einer Stabilisierung der Klägerin zu führen. Auch wenn bei Berücksichtigung aller Einzelheiten des Falles manches dafür spricht, dass hier verschiedene Faktoren dazu geführt haben, dass die Klägerin jedenfalls derzeit nicht mehr zu den durch § 35 a SGV VIII geschützten Personenkreis gehört, zeigt sich doch, dass die Fördermaßnahme durch das Institut Q. auch über den Zeitraum von drei Jahren notwendig war, um der drohenden seelischen Behinderung zu begegnen. Ebenso zeigt die Entwicklung in der Folgezeit, dass die Maßnahme das Ziel auch erreicht hat, sodass sie schon von daher als zweckmäßig und geeignet anzusehen ist.
22Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO: