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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 4646/03

Datum:
21.02.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4646/03
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0221.7K4646.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.05.2003 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2003 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII zu gewähren in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung im "O. -Internat T. . Q. -P. " nebst den weiteren notwendigen Kosten für den Zeitraum vom 03.02.2003 bis zum 04.06.2003. Der an den Kläger zu erstattende Betrag ist jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit des auf die einzelnen Monate entfallenden Betrages bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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