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Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2114/03

Datum:
18.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 2114/03
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0718.5K2114.03.00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.06.2005 abgeändert: Die den Klägern von der Beklagten zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens werden festgesetzt auf 458,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz ab 17.12.2004.

Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Für das Erinnerungsverfahren wird der Wert des Gegenstandes festgesetzt auf 266,78 Euro.

 
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