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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 828/04

Datum:
13.04.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 828/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0413.4K828.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14.8.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2004 verpflichtet, die Zeit vom 1.4.1968 bis zum 31.12.1968, in der der Kläger als Angestellter bei den Stadtwerken der Stadt Q. tätig war, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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