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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3958/04

Datum:
31.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3958/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0831.4K3958.04.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6.9.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.11.2004 verpflichtet, dem Kläger zu den beihilfefähigen Aufwendungen in den Rechnungen des Arztes C. vom 11.6.2004 Beihilfe zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Rücknahme der Klage und zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten im Übrigen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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