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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3901/03

Datum:
06.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3901/03
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0706.4K3901.03.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2003 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 6.375,60 EUR zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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