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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3202/02.A

Datum:
18.04.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3202/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0418.4K3202.02A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.09.2002 verpflichtet, bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Nepals festzustellen. Nr. 4 des genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Nepal angedroht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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