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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1816/04

Datum:
26.10.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1816/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:1026.4K1816.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 15.5.2003 und 14.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.4.2004 verpflichtet, der Klägerin zu den von ihr im März 2003 beschafften beiden Perücken weitere Beihilfe in Höhe von 525,00 EUR zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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