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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 151/04

Datum:
02.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 151/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:1102.4K151.04.00
 
Tenor:

Der Widerspruchsbescheid des beklagten Landes vom 15.12.2003 wird insoweit aufgehoben, als das beklagte Land damit den Bescheid vom 21.03.2003 teilweise und den Bescheid vom 05.06.2003 vollständig zurückgenommen hat und vom Kläger einen Betrag in Höhe von 1.893,87 EUR zurückgefordert hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 6/7 und das beklagte Land zu 1/7.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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