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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 123/01

Datum:
16.02.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 123/01
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0216.4K123.01.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.1.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2000 verpflichtet, der Klägerin für die von ihr im Dezember 1999 geleisteten 2,5 Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsvergütung zu gewähren, und zwar unter Zugrundelegung des Stundensatzes, der sich in dem betreffenden Monat für einen vollzeitbeschäftigten Inhaber eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an einer Gesamtschule als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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