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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1239/02

Datum:
16.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1239/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0316.3K1239.02.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Landwirtschaftskammer S. vom 06. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten, die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Köln entstanden sind -.

Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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