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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2111/04

Datum:
15.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2111/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0315.1K2111.04.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 17.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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