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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2789/04

Datum:
09.05.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2789/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0509.11K2789.04.00
 
Tenor:

Das beklagte Amt wird verpflichtet, die Nebenbestimmung V.D.4 des Genehmigungsbescheids der Bezirksregierung E. vom 26.6.2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9.7.2004 dahingehend zu ändern, dass die vom Kompostwerk der Klägerin an den Immissionsorten I 1 und I 2 verursachten Geruchsimmissionen eine Häufigkeit von 20 % der Jahresstunden nicht überschreiten dürfen.

Das beklagte Amt wird verpflichtet, die Nebenbestimmung V.D.5 des Genehmigungsbescheids der Bezirksregierung E. vom 26.6.2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9.7.2004 dahingehend zu ändern, dass neben einer halbjährlichen Überprüfung mit 52 Stichproben und einer ganzjährigen Überprüfung mit 104 Stichproben alternativ auch eine ganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben zur Feststellung der Geruchsimmissionsbeiträge zugelassen wird.

Das beklagte Amt trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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