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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2311/04

Datum:
15.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2311/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2005:0615.11K2311.04.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, in der Zeit zwischen 22.00 h und 6.00 h durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass an der Außenzapfstelle der Libori- Heilquelle in Bad M4.-----ringe Wasser gezapft wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte einerseits und die Kläger als Gesamtschuldner andererseits jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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