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Verwaltungsgericht Minden, 9 L 582/04

Datum:
27.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 582/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:0727.9L582.04.00
 
Tenor:

Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die acht von ihr entfernten Wahlplakate des Antragstellers auf dem Mittelstreifen der S. -C. -Allee in C1. T. wieder aufzuhängen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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