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Verwaltungsgericht Minden, 9 L 276/04

Datum:
05.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 276/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:0405.9L276.04.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 13.01.2004 und 10.03.2004 gegen die der Beigeladenen vom Antrags- gegner erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2003 und den Nachtrags- bescheid vom 03.03.2004 wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Beigeladenen die Aufnahme der Nutzung der Verkaufsstätte durch Bauordnungsverfügung mit Anord- nung der sofortigen Vollziehung zu untersagen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 1/4 und der Antragsgegner und die Beigeladene zu je 3/8.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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