Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 5425/03.A

Datum:
19.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5425/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:0819.9K5425.03A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Juli 2003 verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger eine Hälfte als Gesamtschuldner, die Beklagte trägt die andere Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht dere jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank