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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 5145/03.A

Datum:
17.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5145/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:0517.9K5145.03A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter (Teil)Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Juli 2003 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Afghanistan vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin fünf Sechstel, die Beklagte ein Sechstel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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