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Verwaltungsgericht Minden, 8 L 197/04

Datum:
05.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 197/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:0305.8L197.04.00
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt und entspricht der Hälfte des Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

 
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