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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 251/02

Datum:
06.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 251/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:0406.6K251.02.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seinen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 16.7.2001 im Umfang eines Betrages von 753,28 DM (= 385,15 EUR) aufgehoben hat.

Im Übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 16.7.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 4.1.2002 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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